Statuten

STATUTEN
Verein Natur Rothenburg vom 28. Februar 2023

 

Artikel 1: Name

1 Unter dem Namen „Natur Rothenburg“ besteht ein gemeinnütziger Verein gemäss Art. 60 ff des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB) mit Sitz in Rothenburg.

2 Der Verein verfolgt keine Erwerbs- oder Selbsthilfezwecke.

 

Artikel 2: Zugehörigkeit

1 Der Verein ist mit seinen Mitgliedern Mitglied beim Kantonalverband BirdLife Luzern und durch diesen bei BirdLife Schweiz (Schweizer Vogelschutz SVS).

2 Er weist diese Mitgliedschaften in seinen Unterlagen aus.

 

Artikel 3: Zweck

Der Verein bezweckt den Schutz, die Pflege und die Verbesserung der natürlichen Lebensgrundlagen der

Tiere und Pflanzen, speziell auch der Vogelwelt sowie die Erhaltung der Natur und Förderung der

Biodiversität in der Gemeinde Rothenburg und darüber hinaus.

 

Artikel 4: Aufgaben

Der Verein ist bestrebt, diesen Zweck insbesondere zu erreichen durch:

a) Förderung eines verstärkten Verantwortungsbewusstseins für Natur und Umwelt;

b) Information der Mitglieder und der Öffentlichkeit über Natur- und Vogelschutz, beispielsweise durch Exkursionen, Vorträge und Ausstellungen;

c) Förderung und Sensibilisierung der Jugend durch spezielle Aktionen/Anlässe

d) Pflege, Unterhalt, Neuschaffung von naturnahen Lebensräumen;

e) Förderung natürlicher und ökologisch ausgerichteter Produktionsweisen und Nutzungsformen in der Land- und Forstwirtschaft sowie für mehr Natur im Siedlungsraum;

f) Erwerb und Pacht von Grundstücken, insbesondere von Naturschutzobjekten, Kulturland und Wald können in Erwägung gezogen werden;

g) Vertretung der Interessen der Natur bei Behörden;

h) Erarbeitung von Grundlagen über die Natur in der Gemeinde;

i) Zusammenarbeit mit zielverwandten Organisationen und anderen Kreisen;

j) Bei Bedarf Durchführung von Werbe- und Finanzbeschaffungsaktionen;

k) Stärkung des Zusammenhalts unter den Mitgliedern durch Pflege der Geselligkeit.

 

Artikel 5: Mitglieder

1 Der Verein besteht aus:

a) Einzelmitgliedern;

b) Familienmitgliedern;

c) Jugendmitgliedern (bis zum 20. Altersjahr);

d) Kollektivmitgliedern;

e) Ehrenmitgliedern.

2 Die Aufnahme der Mitglieder a) bis d) erfolgt durch den Vorstand.

3 Abgewiesenen Personen steht das Rekurs-Recht an der nächsten Generalversammlung offen.

 

Artikel 6: Ehrenmitglieder

1 Zu Ehrenmitgliedern können Personen ernannt werden, die sich in besonderer Art um die Vereinsziele verdient gemacht haben.

2 Sie werden auf Antrag des Vorstandes von der Generalversammlung ernannt.

 

Artikel 7: Austritt

1 Austritte auf Ende des Kalenderjahres sind dem Vorstand bis zum 31. Oktober einzureichen.

2 Mitglieder, die den Vereinsinteressen zuwiderhandeln; oder den Mitgliederbeitrag nicht bezahlen, können vom Vorstand unter Mitteilung an die Generalversammlung aus dem Verein ausgeschlossen werden.

3 Austretende oder ausgeschlossene Mitglieder haben keinerlei Anspruch auf das Vereinsvermögen.

 

Artikel 8: Organe

1 Organe sind:

– die Generalversammlung

– der Vorstand

– die Revisorinnen und Revisoren

– Arbeitsgruppen

2 Die Amtszeit der Vorstandsmitglieder und der Revisorinnen und Revisoren beträgt drei Jahre.

3 Wiederwahl ist zulässig.

 

Artikel 9: Generalversammlung (GV)

1 Die ordentliche GV findet alljährlich vor Ende März statt.

2 Eine ausserordentliche GV kann auf Beschluss des Vorstandes oder auf Verlangen von einem Zehntel der Mitglieder einberufen werden. Der Vorstand hat innerhalb von sechs Wochen nach Einreichung der Unterschriften eine ausserordentliche GV durchzuführen.

3 Die Einladung zur GV ist zusammen mit der Traktandenliste mindestens drei Wochen vor der Versammlung den Mitgliedern zuzustellen.

4 Anträge zuhanden der GV können von Mitgliedern bis 10 Tage vor der Versammlung schriftlich eingereicht werden.

5 Nicht traktandierte Geschäfte können dem Vorstand zur Berichterstattung zuhanden der nächsten Generalversammlung übergeben werden. Abstimmungen können nur zu traktandierten Geschäften erfolgen.

6 Unter besonderen Umständen kann der Vorstand anstelle einer GV mit physischer Anwesenheit der beteiligten Personen durchführen:

a) eine virtuelle GV mit elektronischen Mitteln. Hierbei sind auf elektronischem Weg eine Diskussion und ein Abstimmungs- und Wahlverfahren zu gewährleisten, die Diskussion kann auch vor der virtuellen Delegiertenversammlung stattfinden zum Beispiel per E-Mail; oder

b) eine Abstimmung oder Wahl auf schriftlichem oder elektronischem Weg zum Beispiel per E-Mail.

7 Dabei gelten die Termine sowie Stimm- und Wahlverfahren gemäss Art. 9 Abs. 1–5 und Art. 11.

 

Artikel 10: GV, Zuständigkeit

Die ordentliche GV behandelt folgende Traktanden:

a) Genehmigung des Protokolls der letzten GV

b) Abnahme des Jahresberichts

c) Abnahme der Jahresrechnung

d) Vorstellung der kommenden Aktivitäten

e) Genehmigung des Budgets

f) Festsetzung des Jahresbeitrages

g) Festsetzen der Finanzkompetenz des Vorstandes

h) Wahl der Präsidentin oder des Präsidenten, der weiteren Vorstandsmitglieder und der Revisorinnen und Revisoren

i) Wahl der Delegierten beim Kantonalverband

j) Entscheid betreffend Rekurse gemäss Artikel 5

k) Beschlussfassung über Anträge des Vorstandes und der Mitglieder

l) Ernennung von Ehrenmitgliedern

m) Beschlussfassung über Statutenänderung und Auflösung des Vereins.

 

Artikel 11: GV, Stimmrecht

1 Stimmberechtigt sind alle Mitglieder vom sechzehnten Altersjahr an. Sie verfügen über je eine Stimme.

2 Familien- und Kollektivmitglieder verfügen über je zwei Stimmen, sofern auch mindestens zwei Personen anwesend sind.

3 Beschlüsse werden mit Ausnahme von Statutenänderungen und Vereinsauflösung mit absolutem Mehr der Stimmenden gefasst.

 

Artikel 12: Vorstand, Zusammensetzung

1 Der Vorstand besteht aus der Präsidentin oder dem Präsidenten und den Ressortverantwortlichen, zusammen mindestens 3 Mitgliedern.

2 Der Vorstand konstituiert sich mit Ausnahme der Präsidentin oder des Präsidenten selber.

 

Artikel 13: Vorstand, Zuständigkeit

1 Der Vorstand leitet den Verein.

2 Er besitzt alle Befugnisse, welche nicht durch Gesetze, Statuten oder Reglemente anderen Organen vorbehalten sind.

3 Der Vorstand vertritt den Verein nach aussen.

 

Artikel 14: Vorstand, Unterschriftenregelung

Rechtsverbindliche Unterschriften für den Verein führen kollektiv zu zweit Präsidentinnen bzw. Präsidenten oder

Vizepräsidentin bzw. Vizepräsident zusammen mit einem weiteren Vorstandsmitglied.

 

Artikel 15: Vorstand, Ehrenamtlichkeit

1 Die Mitglieder des Vorstandes sind ehrenamtlich tätig und haben grundsätzlich nur Anspruch auf Entschädigungen ihrer effektiven Spesen und Barauslagen.

2 Für besondere Leistungen einzelner Vorstandsmitglieder kann eine angemessene Entschädigung ausgerichtet werden.

 

Artikel 16: Rechnungsrevision

1 Die GV wählt zwei Revisorinnen oder Revisoren.

2 Sie prüfen die Rechnung und stellen der GV schriftlichen Bericht und Antrag.

 

Artikel 17: Finanzen

1 Einnahmen des Vereins sind insbesondere: Mitgliederbeiträge, freiwillige Zuwendungen, Beiträge und Subventionen der öffentlichen Hand sowie der Verbände, Überschüsse aus der Vereinstätigkeit und sonstige Einnahmen.

Mitgliederbeiträge sind wie folgt festgesetzt:

   a) Einzelmitgliedschaft: Fr. 40.-

    b) Familienmitgliedschaft: Fr. 60.-

   c) Jugendmitgliedschaft: Fr. 20.-

   d) Kollektivmitgliedschaft: Fr. 200.-

2 Ausgaben des Vereins erfolgen insbesondere: für die Vereinstätigkeit gemäss Beschlüssen der GV und des Vorstandes sowie für Mitgliederbeiträge an den Kantonalverband und an BirdLife Schweiz.

 

Artikel 18: Vereinsjahr

Das Vereinsjahr entspricht dem Kalenderjahr.

 

Artikel 19: Haftung

1 Für die Verpflichtungen des Vereins haftet nur das Vereinsvermögen.

2 Eine solidarische Haftung ist ausgeschlossen.

 

Artikel 20: Revision der Statuten

Für die Änderung der Statuten ist die Zweidrittelmehrheit der Stimmenden an der GV erforderlich.

 

Artikel 21: Auflösung des Vereins

1 Für die Auflösung des Vereins ist die Zweidrittelmehrheit der 

  Stimmenden an der GV notwendig.

2 Im Falle einer Auflösung werden das Vereinsvermögen und die Akten dem Kantonalverband BirdLife Luzern zur Aufbewahrung und Verwaltung übergeben.

3 Kommt es innerhalb von fünf Jahren zu einer Gründung eines Vereins in Rothenburg mit gleicher oder ähnlicher Zwecksetzung, so hat der Kantonalverband diesem das Vermögen zuzuführen.

4 Nach Ablauf dieser Frist werden Vermögen und Akten Eigentum des Kantonalverbandes.

5 Voraussetzung ist die Steuerbefreiung des Vereins beziehungsweise des Kantonalverbandes und der Sitz in der Schweiz.

6 Eine Verteilung unter den Mitgliedern ist ausgeschlossen.

 

Artikel 22: Übergangsbestimmungen

Das erste Vereinsjahr ist verkürzt und dauert von der Gründung am 28. Februar 2023 bis 31. Dezember 2023.

 

Artikel 23: Schlussbestimmungen

Diese Statuten wurden an der Generalversammlung vom 28. Februar 2023 genehmigt. Sie treten sofort in Kraft.